Sabine Dittmar, Sprecherin für Gesundheitspolitik der Landesgruppe Bayern und zuständige Berichterstatterin für Apotheken in der SPD-Bundestagsfraktion, zum BGH-Urteil im Skonti-Streit:
"Mit Spannung wurde die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs im so genannten Skonti-Streit erwartet. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen einen Pharma-Großhändler geklagt, weil dieser den Apotheken neben Skonti auch zusätzliche Rabatte gewährte. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die Preisvorschriften in § 78 des Arzneimittelgesetzes (AMG) und § 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Die Bundesrichter kamen jedoch zu einer anderen Einschätzung. Die Vorschriften legen für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen zwar eine Preisobergrenze fest, so die Bundesrichter, jedoch keine Untergrenze. Großhändler seien danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu verlangen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und dem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Großhändler könnten auch auf den Festzuschlag ganz oder teilweise verzichten.
Sabine Dittmar, erklärt dazu: "Auch wenn die schriftliche Urteilsbegründung noch abzuwarten ist, so zeigt der heutige Tag einmal mehr, dass die Zusammensetzung des Apothekenhonorar genauer unter die Lupe genommen werden muss. Das Gutachten des BMWi, welches Mitte November öffentlich vorgestellt wird, wird garantiert viele wichtige Informationen liefern, auf deren Grundlage das Apothekenhonorar differenzierter ausgestaltet werden kann."
(Quelle: BGH, Skonti-Streit: http://ots.de/sUEdj)
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