Der Mindestlohn kommt!

03. Juli 2014

MdB Sabine Dittmar: „Großer Erfolg der SPD!“

Heute hat der Deutsche Bundestag der Einführung eines gesetzlichen, flächendeckenden Mindestlohns in Deutschland ab dem 1.1.2015 zu-gestimmt. Hierzu nimmt die Maßbacher SPD-Bundestagsabgeordnete Sabine Dittmar wie folgt Stellung:
„Der flächendeckende Mindestlohn ohne Ausnahmen kommt! Ab dem 01. Januar 2015 bedeutet dies für mindestens 3,7 Millionen Menschen in unserem Land das Ende von Niedriglöhnen.“
Wie Dittmar weiter mitteilt, werden Abweichungen vom Mindestlohn von 8,50 Euro bis zum 31. Dezember 2016 grundsätzlich nur möglich sein, wenn ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsieht und dieser nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Bild: SPD-Bundestagsfraktion

In der öffentlichen Debatte der letzten Tage wurden Regelungen für drei Bereiche als Ausnahmen vom Mindestlohn dargestellt: Zeitungs-Zusteller, Saisonkräfte in der Landwirtschaft und Praktika. Aber auch hier gibt es keine Branchenausnahmen, für diese Bereiche gelten nur spezielle Übergangsregelungen bzw. Präzisierungen, so die SPD-Abgeordnete. So sind Praktika ohne Bezahlung nach Mindestlohn in Zukunft nur noch vor oder während des Studiums oder der Ausbildung möglich.
„Die einzigen schmerzhaften Kompromisse, auf die wir uns über den Koalitionsvertrag hinaus einlassen mussten, sind die Regelungen für Auszubildende unter 18 und die Regelung für Langzeitarbeitslose. Aber letztere wird bereits 2016 auf ihre Wirksamkeit überprüft.“
Künftig wird eine Mindestlohnkommission, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, über die Höhe des Mindestlohns entscheiden. Sie entscheidet schon 2016 über eine Erhöhung des Mindestlohns ab 2017, ergänzt Dittmar.
„Für mich steht fest, der Mindestlohn ist ein großer Erfolg der Sozialdemokratie bei der Durchsetzung von arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Zielen innerhalb der Großen Koalition. Ein Meilenstein bei der Bekämpfung von Niedriglöhnen!“
Auf die von DGB-Regionsgeschäftsführer Frank Firsching in einem offenen Brief geäußerte Kritik am nun verabschiedeten Gesetz erwidert Dittmar:
„Mir scheint, aus Frank Firschings Brief sprach eher das Landes- vorstandsmitglied der Linken als der verantwortungsbewusste DGB-Regionsgeschäftsführer. Jedenfalls verwehre ich mich gegen Wortwahl und Ton seines Briefes und die darin aufgeführten Unterstellungen. Die Zustimmung zum heute verabschiedeten Gesetz war keineswegs ein armseliges Zurückweichen vor den Forderungen von Arbeitgeberverbänden, Branchenlobbyisten und ihren Verbündeten, sondern die Zustimmung zu einem von Andrea Nahles und den Fachpolitikern der SPD-Fraktion hart, unermüdlich und erfolgreich ausgehandelten Gesetzentwurf, der die Gesetzes- und Lebenswirklichkeit berücksichtigt.
So sieht man es im Übrigen auch im DGB-Bundesvorstand und wohl -zumindest ähnlich - in der Bundestagsfraktion der Linken: Die Linke hat nicht gegen das Gesetz gestimmt, sondern sich lediglich enthalten.“
Ausführlichere Informationen zum heute beschlossenen Mindestlohn finden Sie im Anhang.

Anhang:

  1. Zeitungszusteller
    Für diesen Bereich wird es eine Regelung geben, die im gleichen Zeitraum wie die Regelung über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bis zum 31. Dezember 2016 eine schrittweise Einphasung beim Mindestlohn für Zeitungszusteller zulässt. Dies wird durch eine gesetzliche Regelung erfolgen.
    Hintergrund ist, dass damit den Besonderheiten dieser Branche (Versorgung mit Presseprodukten im ländlichen Raum, sehr schwache Organisationsstrukturen, stark verbreitete geringfügige Beschäftigung) Rechnung getragen wird. Vor dem Hintergrund der besonderen verfassungsrechtlichen Lage (Pressefreiheit nach Art. 5 Grundgesetz.) wurde diese Regelung so vereinbart.
    Aber auch für Zeitungszusteller gilt: Spätestens ab 01. Januar 2017 erhalten diese den Mindestlohn von 8,50 Euro.

  2. Saisonkräfte in der Landwirtschaft
    Anders als oft in der Öffentlichkeit dargestellt, gilt auch für Saisonkräfte in der Landwirtschaft ab dem 01. Januar 2015 der Mindestlohn von 8,50 Euro. Nur über den Weg des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes ist eine schrittweise Annäherung wie in anderen Branchen möglich. Für diese Branche wurde aber bereits im Koalitionsvertrag (als einzige Branche!) vereinbart, dass deren Probleme bei der Umsetzung des Mindestlohns besonders berücksichtigt werden. Dem wird durch zwei Regelungen Rechnung getragen:
    1. Die schon vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozial-abgabenfreien Beschäftigung wird von 50 auf 70 Arbeitstage bzw. auf längstens 3 Monate ausgedehnt. Diese Begrenzung gilt für eine Übergangszeit von 4 Jahren, also bis einschließlich 31. Dezember 2018.
    2. Die Abrechnung der Kosten für Kost und Logis war bisher sehr bürokratisch. Das vereinfachen wir. Es bleibt aber dabei, dass diese Kosten nur zu einem angemessen Teil gemäß § 107 Gewerbeordnung und Sozialversicherungsentgeltverordnung abgerechnet werden können.
    Diese Klarstellung wird untergesetzlich durch eine Dienstanweisung geregelt.

  3. Praktika
    Grundsätzlich gilt für alle Praktika, die nach einem Studien- oder Berufsabschluss geleistet werden, ab dem 01. Januar 2015 der Mindestlohn von 8,50 Euro.
    Lediglich bei freiwilligen Praktika vor einem Abschluss wird gegenüber dem Regierungsentwurf die Frist verlängert, die dies ohne Zahlung des Mindestlohns dauern darf - von sechs Wochen auf drei Monate.
    Damit wird es die „Generation Praktikum“, die nach Hochschulabschlüssen ohne Bezahlung vollwertige Tätigkeiten in Unternehmen ausübt, nicht mehr geben, sondern nur noch nach Mindestlohn bezahlte Praktika nach einem Abschluss. Ausgemacht war von Anfang an, dass es überall dort, wo Menschen noch in Ausbildung oder Studium sind, wo also eher das Lernen als das Arbeiten im Vordergrund steht, andere Regeln geben muss. Das ist angemessen. Für drei Monate kann berechtigt davon ausgegangen werden, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Danach gibt es den Mindestlohn auch für freiwillige Praktika vor einem Abschluss.
    Darüber hinaus wurden bei Praktika weitere Verbesserungen über den Mindestlohn hinaus erreicht:
    Zukünftig wird ein schriftlicher Praktikumsvertrag, in dem die Ausbildungsziele, die Dauer des Praktikums, die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung festgelegt werden, verpflichtend.

  4. Langzeitarbeitslose
    Bei Beschäftigten, die zuvor über ein Jahr arbeitslos waren, kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt vom Mindestlohn abweichen. So soll Langzeitarbeitslosen die Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt erleichtert werden. Bereits zum 1. Juni 2016 wird die Bundesregierung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften berichten, inwieweit diese Regelung die Wiedereingliederung von Arbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt gefördert hat. Auch soll zu diesem Zeitpunkt über den Fortbestand der Regelung entschieden werden.

Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite der SPD-Bundestagsfraktion

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