Der Mindestlohn wirkt: mehr Lohn, mehr Beschäftigte, mehr Gerechtigkeit

01. Juli 2015

- Eine Halbjahres-Bilanz zum Mindestlohn -

Mindestlohn

Seit einem halben Jahr gilt in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro. Das ist eine der größten arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Reformen in der Geschichte unseres Landes. Er ist eine Erfolgsgeschichte:

(Der Text steht auch mit ergänzenden Grafiken als PDF zum download bereit:
Halbjahresbilanz Mindestlohn (PDF, 99 kB))

Wir haben mehr Lohn, mehr Beschäftigte und mehr Gerechtigkeit! (siehe Punkt A.)
Mit der Einführung des allgemeinen Mindestlohnes verbunden war ein großes Informationsbedürfnis der Unternehmen und der Beschäftigten - gerade in der Anfangsphase. Wie alle großen Reformen muss auch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns intensiv begleitet werden. Unsere Bundesministerin Andrea Nahles, ihre Staatssekretäre und Fachexperten haben in einem bundesweiten sehr breiten Dialog mit Sozialpartnern, Unternehmen, Beschäftigten, Branchenvertretern (wie Winzern, Landwirten und Schaustellern), Verbänden, (Sport-)Vereinen, Ländern und Partnern (wie dem Zoll und der Bundesagentur für Arbeit) offene Fragen geklärt und damit Unsicherheiten abgebaut.

Dabei sind wichtig:

  • eine Hotline und ein Internetauftritt zu allen entscheidenden Fragen (siehe Punkt B.)
  • wirksame Kontrollen und eine einfache Dokumentation (siehe Punkt C.)

Mit den Erfahrungen aus diesen Gesprächen und sechs Monaten Geltung des gesetzlichen Mindestlohns haben wir an einigen Punkten Vereinfachungen und Klarstellungen vornehmen können oder werden dies noch tun, die gleichwohl die Durchsetzung des Mindestlohns nicht gefährden (siehe Punkt D.):

  • Vereinfachungen bei der Aufzeichnungspflicht für länger im Betrieb Beschäftigte und Familienangehörige
  • Fokussierung bei der Arbeitszeitkontrolle
  • gesetzliche Definition des Ehrenamts
  • Klarstellung bei der sogenannten Generalunternehmerhaftung

A. Mehr Lohn, mehr Beschäftigte, mehr Gerechtigkeit

Mehr Lohn

Rund 3,7 Millionen Menschen haben jetzt mehr auf dem Gehaltszettel. Zudem werden ehrliche Unternehmen durch den Mindestlohn vor einem Unterbietungswettbewerb durch Geschäftsmodelle, deren Prinzip die Ausbeutung von Arbeitern und Angestellten ist, geschützt. Vorläufige Zahlen des Statistischen Bundesamts belegen den Lohnanstieg. In fast allen Niedriglohnbranchen steigen die Nominallöhne überdurchschnittlich, ebenso bei niedrigqualifizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie geringfügig Beschäftigten. Das Lohnplus ungelernter Arbeitnehmer beträgt im Vergleich zum Vorjahr 4 %, geringfügig Beschäftigte erhalten sogar 4,9 % mehr Lohn. Die Menschen haben mehr in der Tasche: Reale Stundenlöhne nehmen zu, während die Inflation weiter abnimmt. Auch deshalb steigt der private Konsum an (um 2,4 % im Vergleich zum Vorjahresquartal) und trägt einen wichtigen Teil zum Wirtschaftswachstum bei. Belastende Auswirkungen der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes auf die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sind nach Aussagen der Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht zu erkennen. Hierzu passt ein erneuter Anstieg der Arbeitskräftenachfrage im Juni auf Rekordniveau (BA-Stellenindex).

Mehr Beschäftigte

Klar ist inzwischen auch: Die jahrelange verkündeten Hiobsbotschaften von Wirtschaftswissenschaftlern (bis zu 900.000 Arbeitsplatzverluste) entbehren jeder Grundlage.
Historisch positive Konjunktur- und Arbeitsmarktzahlen beweisen, dass der Mindestlohn keine negativen Beschäftigungseffekte hat.
Im Gegenteil: Mit dem Mindestlohn erleben wir einen Rekord-Boom auf dem Arbeitsmarkt.
Die Erwerbstätigenzahl erreicht 2015 voraussichtlich die Marke von 43 Millionen - so hoch wie seit Jahrzehnten nicht mehr. Die Zahl sozialversicherungspflichtig Beschäftigter liegt mit fast 30,5 Millionen Menschen eine halbe Million über dem Vorjahreswert.
Die Arbeitslosenzahl sank zuletzt unter 2,8 Millionen. Die Arbeitslosenquote liegt mit 6,3 % bereits im Mai 2015, vor den regelmäßig starken Sommermonaten - unter dem Schnitt von 2014 (6,7 %). Die Arbeitsmarktlage hat sich auch bei stark vom Mindestlohn erfassten Niedriglohnbranchen (wie dem Bau- und Gaststättengewerbe) im Vorjahresvergleich positiv entwickelt (BA-Arbeitsmarktstatistik vom Mai 2015). Auch in Ostdeutschland, wo der Mindestlohn auf Grund der vorher niedrigen Gehälter besonders stark wirkt, ging die Arbeitslosigkeit gegenüber dem Vorjahresmonat um gut 6 % zurück. In Westdeutschland sank die Zahl der Arbeitslosen um 3,2 %.
Selbst die Abnahme der sogenannten Minijobs kann nicht als Anzeichen sinkender Beschäftigung herhalten, denn nach Einschätzung der Bundesbank und der Bundesagentur für Arbeit liegt es nahe, dass viele dieser Minijobs in sichere und reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt wurden. Es gibt also mehr gute, sozial abgesicherte Beschäftigung. In Branchen mit hohem Minijobanteil wurden im Vergleich zum Vorjahr neue Sozialversicherungspflichtige Stellen geschaffen (allein 110.000 im Handel und Gastgewerbe). Dass die Beschäftigung weiter ansteigt, sieht man auch daran, dass im ersten Quartal 2015 die gesamte geleistete Arbeitszeit abhängig Beschäftigter um 0,9 % im Vergleich zum Vorjahresquartal zugenommen hat, während die Durchschnittsarbeitszeit je Beschäftigtem konstant blieb. Dieses mehr an Arbeit insgesamt kann also nur von neuen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten geleistet werden - ein erster Hinweis auf eine Umwandlung von Minijobs in gute, sozial abgesicherte Beschäftigung.

Mehr Gerechtigkeit

Die günstige Lage am Arbeitsmarkt und Lohnsteigerungen sorgen für ein außergewöhnlich gutes Konsumklima, wie die Bundesbank im April 2015 festgestellt hat. Zudem trägt der Mindestlohn zur Verringerung bestehender Einkommensunterschiede bei: In Ostdeutschland stiegen die Löhne mit 3,6 % überproportional und auch Frauen verdienen mit plus 2,8 % überdurchschnittlich mehr. Auch die sozialen Sicherungssysteme profitieren: Die Bundesagentur für Arbeit rechnet mit bis zu 50.000 weniger Aufstockern und insgesamt mit 900 Millionen Euro Einsparungen beim Arbeitslosengeld II. Erste Zahlen bis Februar 2015 belegen dies: im Vergleich zum Vorjahr sank die Zahl der Aufstocker mit 55.000 deutlich stärker als üblich. Mehr Löhne werden also nun in existenzsichernder Höhe von denen bezahlt, die auch die Gewinne machen: den Unternehmen. Damit sorgt der Mindestlohn auch für mehr Stabilität und Einnahmen in den sozialen Sicherungssystemen.

B. Hotline und Internetauftritt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet umfassende Informationen zum allgemeinen Mindestlohn im Internet unter <www.der-mindestlohn-gilt.de>. Das BMAS hat zudem eine Hotline eingerichtet, die sehr gut angenommen wird. Seit dem Start der Hotline wurden rund 53.000 Gespräche geführt und über 5.000 E-Mails beantwortet. Während in der Startphase Fragen zur Anwendung des Gesetzes in der Praxis im Vordergrund standen, werden nunmehr auch zunehmend Missbrauchsfälle und Umgehungen des Mindestlohnes von betroffenen Beschäftigten mitgeteilt. Dabei nahm die Zahl der Anrufe seit Januar kontinuierlich von fast 14.000 auf 3.200 im Mai ab. Das zeigt: Viele Fragen sind geklärt.

C. Wirksame Kontrollen und einfache Dokumentation

Die Kreativität mancher Unternehmer, den Mindestlohn zu umgehen, scheint groß zu sein: So wird beispielsweise Geld für die Arbeitsgeräte (sogenanntes Messergeld in der Fleischindustrie), die Arbeitskleidung oder Getränke verlangt. Andere versuchten mit der Gewährung von Rabatten, der Verrechnung von Trinkgeldern oder der Kürzung von Nacht- oder Feiertagszuschlägen den Mindestlohn zu drücken. Deshalb ist eine effektive Kontrolle des Mindestlohns so wichtig, wozu 1.600 neue Stellen beim Zoll geschaffen werden.
Und - die Dokumentation ist einfach: Es reicht zum Beispiel, dass von den Beschäftigten geführte Stundenzettel von der Arbeitgebern oder damit befassten Beschäftigten abgehakt werden, wenn diese mit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit übereinstimmen. Für viele Arbeitgeber ist eine Arbeitszeitdokumentation über Stechuhren und andere Systeme sowieso selbstverständlich.
Eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) extra entwickelte App vereinfacht zudem die Arbeitszeitaufzeichnung. Diese App stellt das BMAS kostenlos in den App-Stores von Google und Apple zur Verfügung.

D. Vereinfachung der Umsetzung

Vereinfachung beim „Schwellenwert“; mithelfende Familienangehörige
Das Prinzip lautet: Für jedes legal mit dem Mindestlohn erreichbare Monatseinkommen muss auch die vollständige Arbeitszeit erfasst werden. Wir haben daher die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit bereits auf Einkommen bis zu 2.958 Euro im Monat begrenzt. Denn bei einer Bezahlung von 8,50 Euro pro Stunde kann man maximal 2.958 Euro im Monat verdienen - mit sehr vielen Überstunden. Diese treten vor allem bei saisonalen Beschäftigungsverhältnissen oder solchen mit stark schwankenden Arbeitszeiten auf.
Gerade hier gibt es deutliche Hinweise auf Versuche, den Mindestlohn durch fehlende oder falsche Aufzeichnungen zu umgehen. Deshalb wird der Schwellenwert von 2.958 Euro für diese Fälle beibehalten, denn nur er gewährleistet einen vollumfänglichen Schutz des Mindestlohns bei gesteigerter Arbeitszeit. Wir passen ihn aber zur Erleichterung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Ort dort an, wo die Aufzeichnung entbehrlich ist:
Dies ist nach Erkenntnissen aus dem Dialog mit Zoll, Sozialpartnern und Beschäftigten bei Arbeitsverhältnissen der Fall, die einen längeren Bestand haben und bei denen das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt stets oberhalb der Mindestlohnschwelle liegt. Hier kann diese Schwelle abgesenkt werden, weil überlange Arbeitszeiten deutlich seltener vorkommen.
Die Einkommensschwelle von 2.958 Euro wird dementsprechend dahingehend ergänzt, dass die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht auch bereits dann entfällt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt mehr als 2.000 Euro brutto beträgt und das sich hieraus ergebende Nettoentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate nachweislich ausgezahlt worden ist. In diesen Fällen muss dann auch die Aufzeichnung von Überstunden nach dem Arbeitszeitgesetz nicht durch den Zoll überprüft werden.
Bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (das sind ausschließlich Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) sind die Aufzeichnungspflichten ebenfalls verzichtbar. So wird verhindert, dass Familien in Konfliktsituationen gebracht werden. Das war den Familienbetrieben, mit denen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gesprochen hat, besonders wichtig.
Ehrenamt
Ehrenamtliche Tätigkeiten sind vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes explizit ausgenommen. Hier konnten wir schon viele Fragen klären und Unsicherheiten abbauen, so zum Beispiel im Dialog mit Sportverbänden und Sportvereinen zu Vertragsamateuren.
Dennoch kann die Ausnahme des Ehrenamts im Mindestlohngesetz durch eine definitorische Klarstellung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verbessert werden. Denn wir haben bislang keine gesetzliche Definition für das Ehrenamt, so dass vielfach Unsicherheiten bei ehrenamtlich Tätigen entstanden sind. Dies soll nun geändert werden.
Kontrolle der Arbeitszeit fokussieren
Im Zusammenhang mit dem Mindestlohn wurde offenbar, dass das Arbeitszeitgesetz seit Jahrzehnten vielfach nicht eingehalten wurde. Es sieht grundsätzlich eine werktägliche Arbeitszeit von maximal zehn Stunden vor. Wo dies nicht ausreicht, wurde innerhalb der gesetzlichen Regelungen bereits geholfen: Für Saisonbeschäftigte etwa in der Landwirtschaft während der Ernte beziehungsweise im Gastronomie-, Hotel- und Schaustellergewerbe können bei den zuständigen Landesbehörden Arbeitszeiten bis zwölf Stunden beantragt werden.
Ferner hat unsere Bundesministerin Andrea Nahles nach den Erfahrungen des ersten halben Jahres veranlasst, dass die Aufzeichnung von Überstunden nach dem Arbeitszeitgesetz nicht mehr durch den Zoll überprüft werden soll.
Die nach dem Arbeitszeitgesetz bestehenden Verpflichtungen bleiben bestehen, werden aber wie früher ausschließlich durch die zuständigen Behörden kontrolliert, die auch für die Ausnahmegenehmigungen zuständig sind. Damit liegen die Kontrolle und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in einer Hand, bei den Behörden vor Ort, die die Situation in den Betrieben am besten kennen.
Klarstellung bei der sogenannten Generalunternehmerhaftung
Die sogenannte Generalunternehmerhaftung (im Gesetz Auftraggeberhaftung genannt) dient dem Schutz der Arbeitnehmer und der ehrlichen Unternehmen vor Umgehung des Mindestlohns. Zahlt der Arbeitgeber nicht den Mindestlohn, können Arbeitnehmer den Mindestlohn beim Auftraggeber direkt einfordern.
Aufträge sollen nicht mehr an zweifelhafte Subunternehmer weitergereicht werden, bei denen auf der Hand liegt, dass Dumpingpreise allein aus zu niedrigen Löhnen resultieren. Unternehmen können das Risiko, für Mindestlohnverstöße anderer Unternehmen in Haftung genommen zu werden, vor allem durch die sorgfältige Auswahl ihrer Geschäftspartner minimieren.
Der Dialog der Ministerin mit Vertretern der Wirtschaft hat aber ergeben, dass bezüglich der genauen Reichweite der Vorschrift oft Unsicherheiten bestehen. Die Folge ist eine Fülle von sogenannten „Haftungsfreistellungserklärungen“, die Auftragnehmer wiederum als Bürokratie empfinden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird als Hilfestellung für Auftraggeber und Auftragnehmer deswegen gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen gegenüber den Behörden der Zollverwaltung klarstellen, dass sowohl bei der zivilrechtlichen Haftungsfrage als auch bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften der „eingeschränkte Unternehmerbegriff“ zugrunde zu legen ist, wie ihn das Bundesarbeitsgericht für die zivilrechtliche Haftung im Arbeitnehmerentsendegesetz entwickelt hat. Privatpersonen sind damit generell nicht von der Generalunternehmerhaftung betroffen, genauso wenig wie Unternehmen, die eine Leistung selbst in Anspruch nehmen (zum Beispiel wenn ein Autohersteller eine Fabrikhalle bauen lässt). Denn ein Unternehmen übernimmt nach dem eingeschränkten Unternehmerbegriff nur dann die Verantwortung für beauftragte Unternehmen, wenn eigene vertraglich übernommene Pflichten weitergegeben werden. Die Haftung greift also nur in der „Kette“.

Berlin, 1. Juli 2015

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