Steigende Beiträge in der Krankenversicherung:

Gesundheitskarte

14. Oktober 2015

Dittmar fordert Wiedereinführung der Parität

Mit Spannung wurden die Berechnungen des Schätzerkreises des Bundesversicherungsamtes erwartet. Was viele bereits vermutet haben, ist mit dem heutigen Tag Gewissheit: die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden im kommenden Jahr um durchschnittlich 0,2 % steigen.

Bild: pixabay

Zum Jahresbeginn war der Beitragssatz von 15,5 Prozent um 0,9 Punkte auf 14,6 Prozent gesenkt worden. Benötigen die Kassen mehr Geld, mussten sie einen sogenannten kassenindividuellen Zusatzbeitrag verlangen. Der Schätzerkreis hatte einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 0,9 Prozentpunkten empfohlen. Jetzt ist allerdings klar, dass die Krankenkassen ein Milliardendefizit haben und die Zusatzbeiträge im Schnitt um 0,2 % steigen werden. Die angekündigte Beitragserhöhung müssen ausschließlich die Arbeitnehmer tragen, da der Arbeitgeberanteil bei 7,3 % eingefroren ist.
Die Gesundheitspolitikerin Sabine Dittmar fordert in diesem Zusammenhang die Rückkehr zur paritätischen Finanzierung in der gesetzlichen Krankenversicherung. „Es kann nicht sein, dass die steigenden Gesundheitsausgaben allein zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen und die Beiträge der Arbeitgeberseite konstant bleiben.“ „Die Beitragszahler werden im kommenden Jahr tiefer in die Tasche greifen müssen, während die Arbeitgeberseite an den Mehrkosten nicht beteiligt wird. Das ist nicht gerecht“. Dittmar kündigte an, dass sich die SPD-Bundestagsfraktion trotz Widerstände in den Reihen von CDU/CSU für die Wiedereinführung der paritätischen Finanzierung einsetzen werde, um Beitragsgerechtigkeit zu erreichen.

Zur Information: Der Schätzerkreis beim Bundesversicherungsamt nach § 220 SGB V hat die Aufgabe, auf der Basis der amtlichen Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung die Entwicklung der Einnahmen, Ausgaben sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung des laufenden Jahres zu bewerten und auf dieser Grundlage eine Prognose über die weitere Entwicklung im jeweiligen Folgejahr zu treffen. Nach Auswertung der Ergebnisse dieser Schätzung wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V für das Folgejahr vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt und jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres bekannt gemacht.

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